Katzentüre in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

16.07.2026 | Allgemein, Einbau

Rund die Hälfte aller Schweizer Katzen lebt in einem Mietverhältnis. Früher oder später stellt sich deshalb die Frage: Darf ich als Mieterin oder Mieter eine Katzentüre einbauen lassen? Die kurze Antwort: Ja, aber nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterschaft. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was das Gesetz sagt, wie Sie die Zustimmung erhalten und wie Sie sich beim Auszug absichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Einbau einer Katzentüre gilt rechtlich als bauliche Änderung an der Mietsache.
  • Bauliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt (Art. 260a OR).
  • Der Vermieter kann den Rückbau beim Auszug nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
  • Beim Einbau ins Glas bleibt die Originalscheibe erhalten. Der Rückbau ist damit jederzeit vollständig möglich.

Die rechtliche Grundlage: Art. 260a OR

Das Schweizer Mietrecht regelt den Fall klar: Nach Art. 260a des Obligationenrechts dürfen Mieterinnen und Mieter Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Eine mündliche Zusage genügt nicht und ist im Streitfall kaum beweisbar.

Eine Katzentüre fällt eindeutig unter diese Regelung. Ob sie in eine Balkontüre, ein Fenster oder eine Haustüre eingebaut wird: In allen Fällen wird ein Bestandteil der Mietsache verändert. Das gilt auch dann, wenn nur die Glasscheibe ausgetauscht wird, denn Fenster und Türen gehören zur Mietsache.

Was passiert beim Auszug? Die Rückbau-Frage

Hier steckt der für Mieter wichtigste Punkt des Gesetzes: Hat der Vermieter dem Einbau schriftlich zugestimmt, kann er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beim Auszug nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde (Art. 260a Abs. 2 OR).

In der Praxis knüpfen die meisten Verwaltungen ihre Zustimmung genau an diese Bedingung: Die Katzentüre darf eingebaut werden, muss aber beim Auszug entfernt und der Originalzustand wiederhergestellt werden. Das ist ein fairer Deal, vorausgesetzt, der Rückbau ist technisch sauber möglich.

Genau deshalb ist die Einbaumethode entscheidend: Wird die Katzentüre in eine neue Glasscheibe eingesetzt und die Originalscheibe fachgerecht eingelagert, lässt sich beim Auszug der ursprüngliche Zustand zu 100 Prozent wiederherstellen. Bewahren Sie die Originalscheibe deshalb sorgfältig auf, etwa gut geschützt im Keller.

So holen Sie die Zustimmung des Vermieters ein

Fragen Sie immer vor dem Einbau, nie danach. Ein durchdachtes Gesuch erhöht die Chancen auf ein Ja deutlich. Bewährt hat sich ein kurzes Schreiben oder E-Mail an die Verwaltung mit folgenden Angaben:

  • Was genau geplant ist: z. B. «Einbau einer Katzenklappe in die Glasscheibe der Balkontüre».
  • Wie eingebaut wird: professionelle Montage durch einen Fachbetrieb, kein Eingriff am Rahmen, Originalscheibe bleibt erhalten.
  • Rückbau-Zusicherung: Beim Auszug wird der Originalzustand auf eigene Kosten wiederhergestellt.
  • Bitte um schriftliche Bestätigung.

Ein professioneller Einbau ist dabei Ihr stärkstes Argument. Verwaltungen sagen deutlich eher Ja, wenn ein Fachbetrieb montiert und der Rückbau garantiert ist, als wenn der Mieter selbst zur Stichsäge greift.

Ohne Zustimmung einbauen? Keine gute Idee

Wer die Katzentüre ohne Erlaubnis einbaut, riskiert einiges: Der Vermieter kann den sofortigen Rückbau verlangen, Schadenersatz fordern und im Wiederholungsfall oder bei gravierenden Eingriffen sogar das Mietverhältnis kündigen. Auch wenn der Einbau noch so sauber gemacht ist: Ohne schriftliche Zustimmung sitzen Sie rechtlich am kürzeren Hebel. Der Aufwand für eine Anfrage ist klein, das Risiko ohne Anfrage gross.

Sonderfall Erdgeschoss, Fassade und Stockwerkeigentum

Befindet sich die gewünschte Katzentüre in einer Türe oder einem Fenster zur Fassade hin, ändert das nichts am Grundsatz. Die Zustimmung der Vermieterschaft genügt in der Regel. Anders sieht es aus, wenn Sie in einer Eigentumswohnung zur Miete wohnen: Fenster und Fassade gehören dort oft zu den gemeinschaftlichen Teilen, sodass zusätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft zustimmen muss. Ihr Vermieter klärt das in der Regel für Sie ab. Erwähnen Sie den Punkt aber aktiv in Ihrer Anfrage, das spart Verzögerungen.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Katzentüre einfach verbieten?

Ja. Es besteht kein Anspruch auf eine bauliche Änderung. Der Vermieter darf ohne Begründung ablehnen. Ein sauberes Gesuch mit Fachmontage und Rückbau-Zusicherung erhöht Ihre Chancen aber erheblich.

Wer trägt die Kosten für Einbau und Rückbau?

Beides geht zulasten der Mieterschaft, sofern nichts anderes vereinbart wird. Kalkulieren Sie den Rückbau von Anfang an mit ein.

Genügt die Erlaubnis zur Katzenhaltung?

Nein. Die Erlaubnis, eine Katze zu halten, und die Zustimmung zu einer baulichen Änderung sind zwei verschiedene Dinge. Für die Katzentüre braucht es eine separate, schriftliche Zustimmung.

Was gilt für Katzenleitern und Katzennetze?

Katzenleitern an Balkon oder Fassade brauchen ebenfalls die Zustimmung des Vermieters. Katzennetze, die sich rückstandslos entfernen lassen, sind meist auch ohne ausdrückliche Erlaubnis zulässig, ausser etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden.

Muss ich beim Auszug zwingend zurückbauen?

Nur wenn es schriftlich vereinbart wurde. Manche Vermieter übernehmen die Katzentüre auch gerne. Gerade in Wohnungen, in denen wieder Katzenhalter einziehen, ist sie ein Pluspunkt. Fragen kostet nichts.

Fazit: Mit der richtigen Vorbereitung kein Problem

Eine Katzentüre in der Mietwohnung ist gut machbar. Der Weg führt über eine schriftliche Anfrage, professionelle Montage und eine klare Rückbau-Vereinbarung. Wird die Klappe in eine neue Glasscheibe eingebaut und die Originalscheibe eingelagert, verliert der Rückbau seinen Schrecken: Beim Auszug wird einfach die Originalscheibe wieder eingesetzt.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.